
Absinth Illegal?
Diese Frage lässt sich ganz einfach beantworten: in keinem mehr. Auch wenn Absinth lange Zeit fast überall auf der Welt verboten war, kann man ihn jetzt wieder bedenkenlos trinken, ob zu Hause oder in einer Bar oder einem gediegenen Restaurant. Das Verbot begründete sich in einem Mordfall in Frankreich. Im Alkoholrausch brachte um 1900 rum ein Mann seine Familie um. Diese Untat wurde seinem Absinthkonsum zugeschrieben ebenso wie viele mit übermäßigem Alkoholkonsum einhergehende Beschwerden. Diese alle nannte man Absinthismus. Als Symptome galten Abhängigkeit, Übererregbarkeit und Halluzinationen sowie auch Schwindel, Depressionen und Krämpfe und wurden dem Thujon zugeschreiben. Thujon ist ein Bestandteil des ätherischen Öls des Wermuts, welcher hauptsächlich zur Herstellung von Absinth verwendet wird. Es ist ein Nervengift, was in hohen Dosen Verwirrtheit und epileptische Krämpfe hervorrufen kann. Dennoch sind die verschiedenen Symptome, die während des Höhepunkts der Absinth-Popularität im 19. Jahrhundert in Frankreich auftraten, viel mehr auf die schlechte Qualität und wenig hygienischen Herstellungsverfahren des Absinthes zurückzuführen als auch die äußert geringen Mengen Thujon im sehr beliebten Getränk.
Durch die dem Absinth zugeschriebenen schädlichen Auswirkungen und dem Mordanschlag wurde der Absinth schließlich im Jahr 1905 in Frankreich verboten. Auch andere Länder verboten in den nachfolgenden Jahren den Absinth. Jedoch konnte das Verbot die Existenz des Getränks nicht gefährden, es wurde weiterhin schwarz hergestellt und im Untergrund weiterhin konsumiert.
In den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts begann langsam aber sicher ein Revival des oft gift-grünen Getränkes. Auch wurde das in Deutschland im Jahr 1923 erlassene Absinthverbot wieder aufgehoben, sodass er auch wieder aus verschiedenen Produktionsländern eingeführt wurde. Um etwaige schädliche Wirkungen des im Absinth enthaltenen Thujons auszuschließen, wird der Thujongehalt im Absinth gesetzlich auf 5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 25 % vol. und bis zu 10 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 % vol. begrenzt.